Sozialausschuss

Zuständig im Rahmen der Aufgaben nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen (AGSG), soweit nicht der Jugend­hilfeausschuss zuständig ist, dem BayPflege- und Wohnqualitätsgesetz, der Integration und Teilhabe, der Förderung der Wohlfahrtspflege sowie die Be­wältigung der sozialen Problemlagen in Quartieren mit besonderem Entwick­lungsbedarf.

Vorsitz im Ausschuss